Anlass der potenziell schwerwiegenden Äußerungen war die – in der Folge abgelehnte – Beschwerde, die die Verteidigung des mutmaßlichen Kopfes hinter den Anschlägen, des Ukrainers Serhij K., gegen dessen Untersuchungshaft in Deutschland vorgebracht hatte. Zur lange diskutierten Frage der Jurisdiktion, die Dänemark und Schweden als Begründung für die Einstellung der Ermittlungen angeführt hatten, bekennt der BGH, dass die Tat – auch dann, wenn die Sprengungen in den Wirtschaftszonen Dänemarks und Schwedens stattfanden – eindeutig das "deutsche Souveränitätsrechte" betreffe. Damit verwarfen die Richter auch die vormaligen Argumente des Verteidigers Nicola Canestrini, wonach der ehemalige Geheimdienstmitarbeiter K., der zum Tatzeitpunkt in der ukrainischen Armee diente, als Soldat völkerrechtliche Immunität genieße.
Author: Philipp Fess
Published at: 2026-01-19 07:00:00
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