Grundsätzlich gilt: „Die rechtliche Grundlage liefert § 618 BGB, der den Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen“. Bei 35 Grad Celsius Raumtemperatur : Hier ist Schluss, der Innenraum gilt nicht mehr als geeigneter Arbeitsplatz, es sei denn, es werden spezielle technische Maßnahmen (Luftduschen, Wasserschleier), organisatorische Maßnahmen (etwa zusätzliche Pausen zur Abkühlung) oder persönliche Schutzausrüstung bereitgestellt. Kempgens schlägt vor: Arbeitnehmer sollten zuerst das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden – sei es durch andere Kleidung, Lüftungsmaßnahmen oder flexible Arbeitszeiten.
Author: Laura Krimmer
Published at: 2025-07-01 06:20:46
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